Die Problematik, wie im Insolvenzverfahren mit einer erteilten bzw. mit einer zu erteilenden Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu verfahren ist, wurde auf Bund-Länder-Ebene mit folgendem Ergebnis erörtert:
Eine Freistellungsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.
Eine Anfechtung des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO vorliegen.
Es ist zu unterscheiden, ob die Bauleistungen vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden.
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