In einem Einzelfall ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid über die Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG vorgetragen worden, dass die Verrechnung von negativem EK02 mit positivem EK40 gem. § 36 Abs. 4 KStG verfassungsrechtlich bedenklich sei. Darüber hinaus wurde beantragt, das Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen solange ruhen zu lassen, bis bekannt ist, ob es auf Grund anderer Fälle zur Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden kommt.
Sollten weitere vergleichbare Fälle existieren, so bittet die OFD, die Einsprüche als unbegründet zurück zu weisen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 KStG ist zwar in der oben beschriebenen Konstellation regelmäßig von Nachteil für den betroffenen Steuerpflichtigen, allein dies führt jedoch nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Situation. Ein Ruhenlassen der Verfahren im Vorgriff auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt nicht in Betracht.
Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ist bislang nicht bekannt geworden.
Im Auftrag
Schnitzer
Gültigkeitsende: | 31.12.2006 |
Suchbegriffe für Jahresverzeichnis: | Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG |
zusätzliche Ablage dieser Regelung in: | Fachinformationssystem |
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