In den Fällen der Anwachsung stellt sich die Frage, ob die steuerbilanziellen Buchwerte fortgeführt werden können oder ob die Anwachsung die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hat. Im Gegensatz zum Handelsrecht (vgl. § 738 BGB, § 142 HGB) fehlen ausdrückliche gesetzliche Regelungen für die ertragstl. Behandlung der Anwachsung.
Bei der ertragstl. Beurteilung der Anwachsung sind zwei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden:
Fallgruppe 1:
Der austretende Gesellschafter ist am Vermögen einer zweigliedrigen PersGes kapitalmäßig nicht beteiligt.
§ 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a. F.) ist nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt einen Übertragungsvorgang voraus. Hieran fehlt es, weil der austretende Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Stl. gesehen sind dem verbleibenden Gesellschafter die seiner Beteiligung entsprechenden WG schon vor der Anwachsung zuzurechnen, so dass sie ihm durch die Anwachsung nicht mehr übertragen werden können. Die Buchwerte sind daher nicht nach § 6 Abs. 3 EStG, sondern mangels eines Anschaffungsvorgangs fortzuführen.
Fallgruppe 2:
Der austretende Gesellschafter ist kapitalmäßig am Vermögen einer zweigliedrigen PersGes beteiligt.
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