Seit 1996 besteht für Notare nach § 54 Abs. 1 EStDV die Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Anzeigepflichtige Vorgänge werden durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat, mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 14.03.1997 (
Seinem Wortlaut zufolge erfasst § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat (vgl. § 54 Abs. 1 letzte Alternative EStDV)
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