Der BFH hat mit Urt. v. 18. 2. 1992,BStBl 1992 II S. 1005, die in Nr. 22 Tz. 1 zu § 20 E-Kartei Berlin vertretene Auffassung bestätigt, daß Zinsen aus einem Bausparguthaben, das zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung eingesetzt werden soll, nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung grundsätzlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Die Zinsaufwendungen für einen Zwischen- oder Vorfinanzierungskredit können dabei nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, da sie nicht zum Erwerb der verzinslichen Bausparforderung, sondern als Bau- oder Anschaffungsdarlehen zum Erwerb des Wohneigentums bestimmt sind. Danach sind nur die Zinsaufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abzugsfähig.
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