Nach den Regelungen der R 45 Abs. 5 Satz 4 und 5 EStR 1996 sind willkürlich geleistete Zahlungen keine Anzahlungen. Zahlungen können auch denn willkürlich sein, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Mit der vorstehenden Richtlinienregelung wird lediglich klargestellt, daß die Willkürlichkeit von Zahlungen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Aus dieser Regelung kann somit nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Anzahlung stets vertraglich vereinbart worden sein muß, um nicht als willkürlich geleistete Vorauszahlung behandelt zu werden. Freiwillig geleistete Vorauszahlungen sind deshalb als Anzahlung anzuerkennen, wenn die WG spätestens im folgenden Jahr geliefert werden. Wird ein Gebäude von einem Bauträger erworben, ist die spezielle Regelung in R 45 Abs. 5 Satz 7 bis 9 1996 zu beachten.
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