Nach § 10 Abs. 1a EStG sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 - 54 AO, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 307.000 € begünstigt. Darüber hinaus sind weitere Zuwendungen an die o.a. Stiftungen für die genannten gemeinnützigen Zwecke - mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - bis zur Höhe von 20.450 € abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG).
Anhand der nachfolgenden Beispiele soll die Ermittlung der Abzugsbeträge nach § 10b Abs. 1 und 1a EStG insbesondere im Hinblick auf Zuwendungen an Stiftungen aufgezeigt/erläutert werden.
Beispiel 1:
Im VZ 03 werden folgende Zuwendungen getätigt: | ||
a) | an einen Heimatverein | 2.000 € |
b) | an einen Verein, der mildtätige Zwecke fördert sowie | 3.500 € |
c) | an eine gemeinnützige Stiftung (Förderung der Entwicklungshilfe) | 25.000 € |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt: | 50.000 € |
Lösung:
Zuwendung an Stiftung | 25.000 € | |
nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG höchstens abziehbar: | 20.450 € | 20.450 € |
verbleiben: | 4.550 € | |
Zuwendung für mildtätige Zwecke | 3.500 € |
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