Beiträge zu einem Altersvorsorgeprodukt können nach § 82 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden, wenn - neben dem Vorliegen der anderen Voraussetzungen - für die gleichen Beiträge bereits eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt wird. Des Weiteren können Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden oder Beiträge, die der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags dienen, nicht erneut als Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG / XI. Abschnitt EStG gefördert werden.
Wird jedoch eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des 5. VermBG nicht gewährt, können sowohl die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 2 des 5. VermBG) als auch die vom Arbeitnehmer vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitslohns (vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 2 des 5. VermBG) im Rahmen des § 10a EStG / XI. Abschnitt EStG berücksichtigt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.