Die OFD bittet, zu der Frage, ob die Sonderabschreibungen nach den §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn ein unbewegliches WG im Jahr des Investitionsabschlusses selbstgenutzt oder teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet und in einem späteren Jahr des Begünstigungszeitraums insgesamt vermietet wird, die folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 3 Satz 1 FördG sind Anschaffungskosten, Herstellungskosten und nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen WG begünstigt. Im Privatvermögen sind Sonderabschreibungen für begünstigte Baumaßnahmen nach § 3 FördG nur zu gewähren, wenn aus dem entsprechenden unbeweglichen WG Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden (= Begünstigungstatbestand).
Im § 4 Abs. 1 FördG ist geregelt, daß Sonderabschreibungen im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden können (= Begünstigungszeitraum).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|