Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) werden auf Fördergrundbetrag und Kinderzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung angerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG). Durch diese Anrechnungsvorschrift soll betragsmäßig eine Doppelförderung vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt jeweils nach den entsprechenden Kalenderjahren (Kj.) des Förderzeitraums. So kürzt z. B. der Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 17 EigZulG den Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 9 EigZulG (Kürzung im Wege der „Überblendung”).
Beispiel 1:
Im Veranlagungszeitraum (VZ) 1999 hat A (verheiratet, zwei Kinder) einen Genossenschaftsanteil i. H. von 10,000 € erworben. Er nimmt hierfür die Eigenheimzulage i. H. von jährlich 812 € (Fördergrundbetrag: 300 €; Kinderzulage für zwei Kinder: 2 × 256 €) in Anspruch. Er erwirbt im Kj. 2002 die bislang als Mieter genutzte Genossenschaftswohnung (Altbau) für 150.000 €. Auf den Kaufpreis wird die Einlage i. H. von 10.000 € angerechnet, zugleich verliert A seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft.
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