Die AO -Referatsleiter haben nach dem Ergebnis der Sitzung I/2002 beschlossen, dass eine nachträgliche Kindergeldfestsetzung für daran anknüpfende steuerliche Tatbestände als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen ist.