Bezüglich der Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen um den Jahreswechsel im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Grundsätzlich gelten Ausgaben als für das Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG). Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit - in der Regel 10 Tage - vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinn dar. Altersvorsorgebeiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden, für das sie geleistet worden sind, sind diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge von jährliche auf monatliche Zahlung umgestellt wird.
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