Zu der Frage, wie sich die Gewährung einer Grundsicherungsleistung nach dem ab 01.01.2003 in Kraft getretenen
Ziel der Grundsicherung, die Personen ab dem 65. Lebensjahr und volljährigen, dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen bei Bedürftigkeit zusteht, ist es, den Leistungsbeziehern eine eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts zu ermöglichen. Dabei wird grundsätzlich - anders als im Sozialrecht - auf einen Unterhaltsrückgriff zu Lasten Unterhaltsverpflichteter verzichtet. Die Grundsicherungsleistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe; sie wird maximal für die Dauer eines Jahres gewährt. Nach Ablauf dieses Jahres ist ein erneuter Antrag erforderlich.
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