OFD Berlin - Verfügung vom 26.02.1999
S 2196

OFD Berlin - Verfügung vom 26.02.1999 (S 2196) - DRsp Nr. 2008/92215

OFD Berlin, Verfügung vom 26.02.1999 - Aktenzeichen S 2196

DRsp Nr. 2008/92215

§ 7 EStG Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG

Hinsichtlich der Frage, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) auf

  • den Grund und Boden,

  • das Altgebäude sowie

  • die Modernisierung und Sanierung

aufzuteilen ist, gilt folgendes:

Die zu Baumaßnahmen i. S. der §§ 7h und 7i EStG geltenden Regelungen in 3.2.2 der sog. Bauherrenerlasses (BMF-Schreiben v. 31.8.1990, BStBl I S. 366, EStGK Bln § 21 EStG 5.4) sind entsprechend anzuwenden, weil die Begünstigungstatbestände vergleichbar sind. Das bedeutet, daß die Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen ist. Die sog. Restwertmethode, bei der der Anteil der Modernisierung und Sanierung durch den Abzug der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz von den Gesamtanschaffungskosten ermittelt wird, ist nicht zulässig, denn sie verstößt gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (vgl. BFH-Urt. v. 15.1.1985,BStBl II S. 252) und rechnet einen Gewinnzuschlag des Veräußerers oder Wertsteigerungen ausschließlich der Modernisierung und Sanierung zu.