OFD Berlin - Verfügung vom 27.04.2004
St 121 - G 1400 - 1/01

OFD Berlin - Verfügung vom 27.04.2004 (St 121 - G 1400 - 1/01) - DRsp Nr. 2008/87763

OFD Berlin, Verfügung vom 27.04.2004 - Aktenzeichen St 121 - G 1400 - 1/01

DRsp Nr. 2008/87763

Bestimmung der Einkünfte bei Einspeisung von Fotovoltaikstrom ins Netz

Durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG - vom 29.03.2000, zuletzt geändert durch das Neunte Euro-Einführungsgesetz vom 10.11.2001 - BGBl 2001 I 2992) wurden die Rahmenbedingungen u.a. für die Erzeugung von Solar-Energie maßgeblich verbessert. Hiernach sind die Netzbetreiber (Energieversorgungsunternehmen - EVU) grundsätzlich verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom mit 50,62 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten (§ 3 i.V.m. § 8 EEG). Diese Mindestvergütung wird beginnend mit dem 01.01.2002 jährlich für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 v.H. gesenkt.

Nach § 9 EEG wird die Mindestvergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen (ab dem 01.04.2000) jeweils für die Dauer von 20 Jahren - ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres - gezahlt. Für Anlagen, die vor dem 01.04.2000 in Betrieb genommen wurden, gilt das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr.