OFD Berlin - Verfügung vom 27.06.2001
S 2196

OFD Berlin - Verfügung vom 27.06.2001 (S 2196) - DRsp Nr. 2008/85887

OFD Berlin, Verfügung vom 27.06.2001 - Aktenzeichen S 2196

DRsp Nr. 2008/85887

§ 3 FördG Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i.S. des Satz 2 Nr. 3 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten

Soweit die tatsächlichen Kosten des Veräußerers - Einstandspreis der Altbausubstanz nebst Grund und Boden sowie tatsächliche Herstellungskosten der Modernisierung - durch den Erwerber nachgewiesen sind oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach der VO zu § 180 (2) AO bekannt werden, findet ein Schätzungsverfahren der Modernisierungsaufwendungen naturgemäß nicht mehr statt. Vielmehr sind die tatsächlichen Beträge in ein Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Altbausubstanz und Grund und Boden (GruBo) ergeben sich durch die Anwendung des Kaufpreisaufteilungsverfahrens gem. Rdvfg. 54/1994 - ESt-Nr. 270 - v. 19.10.1994 (vgl. auch EStGK Bln zu § 7 EStG 3.1005 1) auf den Einstandspreis des Bauträgers/Initiators. Dieser Einstandspreis kann regelmäßig als gegenwärtiger Wert zugrunde gelegt werden, da Erwerb und Veräußerung i.d.R. nicht allzu weit zeitlich auseinander liegen.