OFD Berlin - Verfügung vom 27.09.2004
St 124 - S 2176 - 4/04

OFD Berlin - Verfügung vom 27.09.2004 (St 124 - S 2176 - 4/04) - DRsp Nr. 2008/88494

OFD Berlin, Verfügung vom 27.09.2004 - Aktenzeichen St 124 - S 2176 - 4/04

DRsp Nr. 2008/88494

Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds und Beiträge zu Direktversicherungen über eine „Clearing-Stelle”

Das BMF hat eine Anfrage zur Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds und von Beiträgen zu Direktversicherungen über eine sogenannte „Clearing-Stelle” nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet:

Für Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen kommt nach Maßgabe des § 4b EStG der Betriebsausgabenabzug in Betracht (§ 4 Abs. 4 EStG). Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen von betrieblichen Altersversorgungszusagen können ausschließlich nach Maßgabe der §§ 4c, 4d und 4e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen nicht unmittelbar, sondern über einen Dritten (hier: sog. „Clearing-Stelle”) an den jeweiligen Versorgungsträger oder die jeweilige Versicherungsgesellschaft leistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: