OFD Berlin vom 28.03.2003 - St 179 - S 2280 - 2/03
Lohnteile, auf die ein Kind zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verzichtet (Arbeitslohnspende im Sinne des BMF-Schreibens vom 01.10.2002, BStBl 2002 I S. 960), sind nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zuzurechnen.
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