Erlass vom 26.06.2000 - III B 13 - S 4501 - 1/00 -
Nach Tz. 4.1 Buchstabe b) der gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. vom 26.02.2003 - Az. w.o. -, der im BStBl I veröffentlicht wird, ist die Rückübertragung von Anteilen vom Treuhänder auf den Treugeber bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes gemäß § Abs. nicht zu berücksichtigen. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Beteiligung des Treuhänders an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft - wie zu § Abs. durch die Rechtsprechung des BFH entschieden - auch für den Anwendungsbereich des § Abs. dem Treugeber zuzurechnen ist. Da der o.g. Erlass vom 26.06.2000 dieser Auffassung entgegensteht, wird er hiermit aufgehoben.
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