Die InvZul nach § 4 InvZulG 1999 wird u. a. nur gewährt, wenn die Wohnung eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.
Nach der Tz. 8 des BMF-Schreibens v. 24.8.1998 (BStBl I S.
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