OFD Berlin - Verfügung vom 28.12.1995
S 2225 a

OFD Berlin - Verfügung vom 28.12.1995 (S 2225 a) - DRsp Nr. 2008/84709

OFD Berlin, Verfügung vom 28.12.1995 - Aktenzeichen S 2225 a

DRsp Nr. 2008/84709

§ 21 EStG Behandlung von Sondernutzungsrechten

DasSNR ist eine durch Vereinbarung (§ 15 Abs. 1 WEG) getroffene Gebrauchsregelung, die einem Miteigentümer das alleinige, ausschließliche Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums einräumt, während zugleich die anderen Miteigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden.

Der Inhaber eines Sondernutzungsrechts ist also nur in Höhe seines Miteigentumsanteils zivilrechtlicher Eigentümer an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Wirtschaftsguts, an dem er ein Sondernutzungsrecht hat. Gleichsam ist also jeder Miteigentümer seinem Miteigentumsanteil entsprechend zivilrechtlicher Eigentümer an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnungen.

Beim gemeinschaftlichen Eigentum an einer Sache wird diese aber weder real noch ideell, sondern nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand geteilt (vgl. BFH v. 12. 2. 1988, BStBl 1988 II S. 764 und v. 7. 12. 1993, BStBl 1994 II S. 325).

Es gelten damit die Grundsätze der „Rechtszuständigkeit” bei Miteigentum zur estl. Beurteilung der im SNR stehenden Wohnungen. Es ist dabei davon auszugehen, daß der Wert der im SNR zugewiesenen Wohnungen dem jeweiligen Miteigentumsanteil entspricht (Tz. 62 des BMF-Schreibens v. 31. 12. 1994 (Anh. 33 EStH 1994).