Mit Rundverfügung vom 13.07.2001 - S 2282a A - St 33 3 wurden die Finanzämter darüber unterrichtet, dass bei der Prüfung des § 53 Satz 3 EStG der Anspruch auf Kindergeld stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen sei. Hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren konnten in Hinblick auf die diesbezüglichen Revisionsverfahren beim BFH unter Az.
Der BFH hat die Revisionsverfahren zwischenzeitlich zusammengefasst und mit Urteil vom 15.05.2002 - Az.
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