Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 28. Juni 1984 (BStBl 1985 II S. 211) zur Annahme eines Gewerbebetriebs bei Vermietung von Ferienwohnungen Stellung genommen. Danach ist die Vermietung einer (einzelnen) Ferienwohnung in einer Ferienwohnanlage als gewerblich anzusehen, wenn dies im Rahmen einer hotelmäßigen Organisation durch kurzfristige Überlassung an laufend wechselnde Miete geschieht; die in H 137 Abs. 2 EStH zu Ferienwohnung enthaltenen Grundsätze gelten deshalb unverändert weiter. Die Bereithaltung von Ferienwohnungen außerhalb einer Ferienwohnanlage stellt nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 einen Gewerbebetrieb dar, wenn
entweder die Räume auch für kurze Dauer, etwa für weniger als eine Woche vermietet und deshalb hotelmäßig bereitgehalten werden,
oder (bei nicht jederzeitiger, auch kurzfristiger Überlassung) der Vermieter. Zusatzleistungen erbringt, wie sie auch bei der Führung einer Fremdenpension erforderlich sind und die vom Umfang des Arbeitseinsatzes her ins Gewicht fallen.
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