Im Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003), BStBl 2004 I S. 710, ist nunmehr eine Änderung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthalten, nach der Pflegekinder, die der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, berücksichtigt werden, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der o.g. Fassung lautet wie folgt:
„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).”
Die Regelung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2003).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|