OFD Berlin - Verfügung vom 31.03.2004
St 179 - S 2280 - 5/03

OFD Berlin - Verfügung vom 31.03.2004 (St 179 - S 2280 - 5/03) - DRsp Nr. 2008/87670

OFD Berlin, Verfügung vom 31.03.2004 - Aktenzeichen St 179 - S 2280 - 5/03

DRsp Nr. 2008/87670

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen bei Pflegekindern

Im Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003), BStBl 2004 I S. 710, ist nunmehr eine Änderung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthalten, nach der Pflegekinder, die der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, berücksichtigt werden, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der o.g. Fassung lautet wie folgt:

„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).”

Die Regelung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2003).