Sachverhalt: Die Einmann GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % an einer KG (= Untergesellschaft) als Kdt. beteiligt. Im VZ 01 ergeben sich nachstehende Kapitalkontenentwicklungen:
bei der Untergesellschaft
Kapital der Obergesellschaft am 1. 1. 01 Verlustanteil in 01 | + 400.000 DM - 500.000 DM |
Kapital der Obergesellschaft am 31. 12. 01 | - 100.000 DM |
Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a EStG in Höhe von 400.000 DM ausgleichsfähig und in Höhe von 100.000 DM nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar. |
bei der Obergesellschaft
Kapital des Kdt. am 1. 1. 01 Verlust 01 aus dem Betrieb der Obergesellschaft | + 1.100.000 DM - 650.000 DM |
Verlustanteil aus der Untergesellschaft (davon 100.000 DM nur verrechenbar) | - 500.000 DM |
Kapital des Kdt. am 31. 12. 01 | - 50.000 DM |
Fragen:
1. Wie hoch ist das für § 15a EStG maßgebliche Kapitalkonto des Kdt. bei der Obergesellschaft?
2. Welche Verluste sind für den Kdt. bei der Obergesellschaft in 01 festzustellen?
Rechtliche Würdigung
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BStBl 1976 II S. 73 sowie BStBl 1977 II S. 260) ist die Beteiligung an der Untergesellschaft kein eigenständiges WG, da die Höhe der Ergebniszurechnung ausschließlich im Rahmen des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens bei der Untergesellschaft erfolgt (vgl. § 182 AO).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|