Ältere AN des bremischen öffentlichen Dienstes (= Angestellte und Arbeiter, deren 58. Lebensjahr - mindestens - vollendet war und), die sich im Jahr 1994 mit einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag einverstanden erklärt haben, erhalten seither bis zum Eintritt ihrer Altersversorgung eine Überbrückungshilfe nach § 4 der Vereinbarung vom 13. 6. 1994 zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen und dem Gesamtpersonalrat (vgl. Amtsblatt 1994 Nr. 39 Seite 163). Diese beträgt 85 % eines (auf der Basis des bisherigen Gehaltes/Lohnes) ermittelten Nettobetrages abzüglich von Arbeitslosengeld. An den Bezug der Leistung ist u. a. die Voraussetzung geknüpft, daß sich der ausscheidende AN arbeitslos meldet und den Bezug von Arbeitslosengeld beantragt (vgl. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung).
Für das Jahr 1995 ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen und dem Gesamtpersonalrat getroffen worden (vgl. Amtsblatt 1995 Nr. 72 S. 541).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|