OFD Bremen - Verfügung vom 19.10.1995
S 2340

OFD Bremen - Verfügung vom 19.10.1995 (S 2340) - DRsp Nr. 2008/85078

OFD Bremen, Verfügung vom 19.10.1995 - Aktenzeichen S 2340

DRsp Nr. 2008/85078

§ 3 Nr. 9 EStG Behandlung von Überbrückungshilfen, die nach der sogenannten 58er-Regelung gezahlt werden

Ältere AN des bremischen öffentlichen Dienstes (= Angestellte und Arbeiter, deren 58. Lebensjahr - mindestens - vollendet war und), die sich im Jahr 1994 mit einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag einverstanden erklärt haben, erhalten seither bis zum Eintritt ihrer Altersversorgung eine Überbrückungshilfe nach § 4 der Vereinbarung vom 13. 6. 1994 zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen und dem Gesamtpersonalrat (vgl. Amtsblatt 1994 Nr. 39 Seite 163). Diese beträgt 85 % eines (auf der Basis des bisherigen Gehaltes/Lohnes) ermittelten Nettobetrages abzüglich von Arbeitslosengeld. An den Bezug der Leistung ist u. a. die Voraussetzung geknüpft, daß sich der ausscheidende AN arbeitslos meldet und den Bezug von Arbeitslosengeld beantragt (vgl. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung).

Für das Jahr 1995 ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen und dem Gesamtpersonalrat getroffen worden (vgl. Amtsblatt 1995 Nr. 72 S. 541).