OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.06.2006
S 7410 - 32/4 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.06.2006 (S 7410 - 32/4 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90788

OFD Chemnitz, Verfügung vom 02.06.2006 - Aktenzeichen S 7410 - 32/4 - St 23

DRsp Nr. 2008/90788

Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens; Aktualisierung der Kurzinformation Nr. 86/2004

Der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2001 - V R 43/00(BStBl 2002 II S. 701) zur Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens Folgendes entschieden:

Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG ist nur für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze vorgesehen (§ 24 Abs. 1 UStG). Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 24 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Unter Landwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung des Bodens und die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse. Da die Landwirtschaft somit die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse mit umfasst, fallen unter die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze (§ 24 Abs. 1 UStG) auch die Umsätze mit selbst erzeugten Produkten, die in einem Hofladen veräußert werden.