OFD Chemnitz - Verfügung vom 04.07.2005
O 2000 - 56/13 - St 11

OFD Chemnitz - Verfügung vom 04.07.2005 (O 2000 - 56/13 - St 11) - DRsp Nr. 2008/89088

OFD Chemnitz, Verfügung vom 04.07.2005 - Aktenzeichen O 2000 - 56/13 - St 11

DRsp Nr. 2008/89088

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen

Die bisher offenen Fragen zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen wurden auf Bundesebene zwischenzeitlich abgestimmt.

Im Ergebnis ist zukünftig Folgendes zu beachten:

  • Fälle, in denen trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird:

    Es bestehen bis auf weiteres keine Bedenken, die Abgabe der Steueranmeldung regelmäßig als entsprechenden Härtefall-Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers anzusehen, dem das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen braucht.

    Dies bedeutet, dass bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtfallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abzusehen ist.

  • Beantragte und abgelehnte Härtefallanträge: