Bei bestimmten beruflich veranlaßten Fahrten des Arbeitnehmers, z.B. bei Dienstreisen und Fahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit, können nach Abschnitt 38 Absatz 1 LStR als Kraftfahrzeugkosten die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Kilometersätze gemäß Abschnitt 38 Absatz 2 LStR angesetzt werden.
Die pauschalen Kilometersätze sind nach Abschnitt 38 Absatz 2 Satz 7 LStR nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden. Nach Abschnitt 38 Absatz 2 Satz 8 LStR kann dies z.B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40000 km die pauschalen Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen. Zutreffen wird das vorrangig bei älteren bzw. gebrauchten Fahrzeugen, bei denen der AfA-Anteil nicht mehr oder nur in geringer Höhe einzubeziehen ist.