Bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sind gem. der Vfg. v. 19. 9. 1995 InvZul 1160 alle gewährten Investitionszulagen der letzten drei Jahre vorsorglich zum Forderungsverzeichnis anzumelden.
Der Rückforderungsanspruch auf Investitionszulage ist zu verzinsen (§ 8 InvZulG). Der Zinslauf beginnt am Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen einer Verletzung der Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzung am Tag des Eintritts dieses Ereignisses. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Fälligkeitstages.
Rückforderungszinsen sind wie betagte Abgabenforderungen zu behandeln, d. h. sie gelten in analoger Anwendung der konkursrechtlichen Bestimmungen (§§
Für die Frage, ob auch im Gesamtvollstreckungsverfahren Zinsen zum Forderungsverzeichnis anzumelden sind, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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