Gem. § 235 Abs. 4 AO sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt im Rahmen der Zinsfestsetzung, nicht erst bei der Abrechnung des Zinsbescheides (Nr. 43 des AEAO zu § 233a).
Aufgrund der Änderung des § 233a AO durch das
Bei der Berechnung der Hinterziehungszinsen ist damit wie folgt zu verfahren:
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