OFD Chemnitz - Verfügung vom 06.06.2006
S 7410 - 33/3 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 06.06.2006 (S 7410 - 33/3 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90791

OFD Chemnitz, Verfügung vom 06.06.2006 - Aktenzeichen S 7410 - 33/3 - St 23

DRsp Nr. 2008/90791

Umsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft;; Anwendung von § 24 UStG bei Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden

Zur Frage der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG auf die Erbringung von Maschinenleistungen und die Beherbergung von Betriebsfremden bittet die OFD, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, folgende Auffassung zu vertreten:

1. Erbringung von „Maschinenleistungen”

Die Erbringung von Maschinenleistungen fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Empfänger einer solchen Leistung ein Nichtlandwirt oder ein Landwirt ist.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung - und hierzu zählt § 24 UStG - eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.