Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat mit o.g. Schreiben zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG Stellung genommen. Das Schreiben übersende ich zur Information. Zuständig sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft bzw. Landwirtschaft und Gartenbau.
Wird die Abgabe zur „Stabilisierung und Weiterentwicklung des/der aufnehmenden Betriebe(s)” bescheinigt (vgl. Seite 2 der Bescheinigung), handelt es sich ebenfalls um eine Strukturverbesserung i.S. des § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG bittet das Staatsministerium wie folgt zu verfahren:
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