OFD Chemnitz - Verfügung vom 10.01.2005
S 2706 - 145/2 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 10.01.2005 (S 2706 - 145/2 - St 21) - DRsp Nr. 2008/88503

OFD Chemnitz, Verfügung vom 10.01.2005 - Aktenzeichen S 2706 - 145/2 - St 21

DRsp Nr. 2008/88503

Ertragsteuerliche Behandlung der Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung

Die obersten Finanzbehörden haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. Hartz-IV-Gesetzes ertragsteuerliche Fragen erörtert.

Das Hartz-IV-Gesetz (SGB II) regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kommunen für die zum 01.01.2005 im neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, zusammengeführte Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise). § 44b SGB II bestimmt, dass die Leistungsträger durch privat-rechtlich oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften errichten.

Bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften ist die Frage aufgetreten, ob die dabei vorgesehene Personalgestellung von Kommunen an die Arbeitsgemeinschaften eine Steuerpflicht auslöst.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben verschiedene Fallvarianten erörtert und sind dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur) an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II

a) Sachverhalt/Grundlage