OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.02.2002
S 2144

OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.02.2002 (S 2144) - DRsp Nr. 2008/85201

OFD Chemnitz, Verfügung vom 11.02.2002 - Aktenzeichen S 2144

DRsp Nr. 2008/85201

§ 4 EStG I. Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001 (BGBl I S. 3794); II. Zeitliche Anwendung der in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes

I. Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde § 4 Abs. 4a EStG wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F.

Danach waren Entnahmen und Einlagen innerhalb von 3 Monaten vor Ende des Wj in die Berechnung nicht einzubeziehen, soweit sie in den ersten 3 Monaten des Folgejahres in der Summe rückgängig gemacht wurden. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Die Änderung ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen in Abschn. II dieser Verfügung).

Die Vordrucke ESt 9 und ESt 9.1 werden entsprechend geändert.

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. ist für die VZ 1999 bis einschließlich 2000 weiterhin anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass Entnahmen und Einlagen der ersten 3 Monate des nach dem 31.12.2000 endenden Wj in die Berechnung der Über- bzw. der Unterentnahme dieses Wj nicht einzubeziehen sind, soweit ein Entnahmen-/Einlagenüberschuss der letzten 3 Monate des vorangegangenen Wj korrigiert wurde (vgl. a Rz. 16 des BMF-Schr. v. 22.5.2000, An 16 I EStH 2000).

§ 4 Abs. 4a Satz 3 2. Halbsatz EStG i. d. F. des StÄndG 2001