OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.10.2006
S 2140 - 25/19 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.10.2006 (S 2140 - 25/19 - St 21) - DRsp Nr. 2008/90837

OFD Chemnitz, Verfügung vom 11.10.2006 - Aktenzeichen S 2140 - 25/19 - St 21

DRsp Nr. 2008/90837

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;; Steuerstundung und -erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen; Berechnung der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer

Die obersten Finanzbehörden haben die Ermittlung der anteilig auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer mit folgendem Ergebnis erörtert:

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch vorrangige Verrechnung sämtlicher nach Maßgabe der Rn. 8 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 zur Verfügung stehenden Verluste und negativen Einkünfte mit dem Sanierungsgewinn. In Fällen, in denen gesetzliche Ausgleichs- und -verrechnungsbeschränkungen greifen, ist hierfür eine personelle Steuerberechnung erforderlich (vgl. Tzn. 1 und 2 der Verfügung vom 5.5.2003).

Die danach auf den Sanierungsgewinn noch entfallende Steuer ist nicht durch eine Verhältnisrechnung, sondern durch Gegenüberstellung des unter Einbeziehung des Sanierungsgewinns festgesetzten Steuerbetrags und des Steuerbetrags zu ermitteln, der sich ohne Einbeziehung des (nach Verrechnung mit sämtlichen Verlusten und negativen Einkünften verbleibenden) Sanierungsgewinns ergeben würde.

Ermittlung der Steuer auf den Sanierungsgewinn:
a) tatsächlich festgesetzte Steuer unter Einbeziehung des Sanierungsgewinnes
b) Probeberechnung einer fiktiven Steuer, bei der nur der verbleibende Sanierungsgewinn, der