OFD Chemnitz - Verfügung vom 13.02.2006
S 4517 - 8/2 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 13.02.2006 (S 4517 - 8/2 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90769

OFD Chemnitz, Verfügung vom 13.02.2006 - Aktenzeichen S 4517 - 8/2 - St 23

DRsp Nr. 2008/90769

Grunderwerbsteuer; Befreiung nach § 6 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG)

Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl 2005 I S. 1970) ist nach seinem Artikel 5 am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Als Kernelement enthält das Gesetz in Artikel I - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) - Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Damit werden zugleich Richtlinien der Europäischen Union für diesen Bereich umgesetzt.

Mit § 6 Abs. 3 EnWG ist eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen und operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG bittet die OFD Folgendes zu beachten:

  • Die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) enthalten keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG. Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist daher - anders als bei den Ertragsteuern - erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 12. Juli 2005 verwirklicht werden.

  • Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. d. § 7 bzw.