OFD Chemnitz - Verfügung vom 13.03.2006
S 2351 - 51/1 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 13.03.2006 (S 2351 - 51/1 - St 22) - DRsp Nr. 2008/90778

OFD Chemnitz, Verfügung vom 13.03.2006 - Aktenzeichen S 2351 - 51/1 - St 22

DRsp Nr. 2008/90778

Tageweise Ermittlung der Entfernungspauschale;; Günstigerprüfung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

Mit Urteil vom 11.5.2005 (VI R 40/04, BStBl 2005 II S. 712) hat der BFH entschieden, dass die Günstigerprüfung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG entgegen der Verwaltungspraxis arbeitstäglich durchzuführen ist. Das BFH-Urteil ist nach der Veröffentlichung im BStBl in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Steuerbürger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 5.6.2001 bis 7.10.2001 benutzte er für die Wege zwischen seiner Wohnung in B zu seiner 10 km entfernten Arbeitsstätte in M den eigenen PKW. Danach zog der Arbeitnehmer nach M um. Ab 8.10.2001 bis zum Ende des Kalenderjahrs legte er den Weg zu seiner Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Die einfache Entfernung betrug nur noch 5 km. Die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel betrugen 240 DM.

Ermittlung der Entfernungspauschale nach der BFH-Rechtsprechung:
Fahrten von Wohnung in B
zur Arbeitsstätte in M 86 Tage * 10 km * 0,70 DM = 602 DM
Fahrten von Wohnung in M
zur Arbeitsstätte in M 47 Tage * 5 km * 0,70 DM = 165 DM
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel 240 DM
Ansatz des höheren Betrags 240 DM
Summe 842 DM