OFD Chemnitz - Verfügung vom 16.02.2006
S 1560 - 6/6 - St 25

OFD Chemnitz - Verfügung vom 16.02.2006 (S 1560 - 6/6 - St 25) - DRsp Nr. 2008/90799

OFD Chemnitz, Verfügung vom 16.02.2006 - Aktenzeichen S 1560 - 6/6 - St 25

DRsp Nr. 2008/90799

Besteuerung von Automatenaufstellern und Spielhallenbetreibern;; Bekanntmachung der Neufassung der Spielverordnung vom 27.1.2006

Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14.10.2005 der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zugestimmt. Danach wird für steuerliche Zwecke nunmehr der Einbau einer Art Fiskalspeicher in den Spielautomaten vorgeschrieben. Die Änderungen betreffen u. a.:

  • § 12 Abs. 2 Buchstabe d SpielV (die Dokumentation der Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für die steuerliche Nachprüfbarkeit)

  • § 13 Abs. 1 Nr. 8 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV (die zur Vermeidung von Steuerausfällen erforderlichen Kontrolleinrichtungen sind Gegenstand der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt).

Die ab dem 1.1.2006 geänderte Spielverordnung ist im BGBl 2006 I Nr. 6 bekannt gemacht worden und als Anlage beigefügt.

Für die zeitliche Anwendung ist Folgendes zu beachten:

Die o. g. Verpflichtung gilt für Geldspielgeräte, deren Bauart ab dem 1.1.2006 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen wird (§ 20 Abs. 1 SpielV).

Bis zum 31.3.2006 können durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt jedoch noch Zulassung nach den bis zum 31.12.2005 geltenden Vorschriften erteilt werden, wenn die entsprechenden Anträge bis zum 31.12.2005 vorgelegen haben.