Die den Finanz- und Steueranwärtern bei Ausbildungslehrgängen entstehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar (vgl. Abschn. 34 Abs. 3 Satz 2
Nach den BFH-Urt. v. 4. 5. 1990 (BStBl II S.
Kehrt der Anwärter täglich zum Ort des eigenen Hausstands bzw. zu seinem Lebensmittelpunkt zurück, sind nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. mit Abschn. 42
Für die ersten drei Monate eines Lehrgangs sind als Reisekosten anzuerkennen:
2.1 Fahrtkosten
Fahrtkosten nach Abschn. 38 Abs. 3
2.2 Mehraufwendungen für Verpflegung
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