Der Mitteldeutsche Genossenschaftsverband hat dem SMF die Frage vorgelegt, ob Nebenerwerbs- oder Vollerwerbslandwirte Vorsteuern im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §
Das SMF hat dem Genossenschafsverband mitgeteilt, dass der Vorsteuerabzug für einen aktuell bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dem Grunde nach möglich ist und zwar auch, wenn der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben wird. Einem Landwirt, der die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) ermittelt, steht der Vorsteuerabzug dagegen nicht zu. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG sei insoweit eindeutig.
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