OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.07.2006
S 7300 - 181/2 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 19.07.2006 (S 7300 - 181/2 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90827

OFD Chemnitz, Verfügung vom 19.07.2006 - Aktenzeichen S 7300 - 181/2 - St 23

DRsp Nr. 2008/90827

Vorsteuerabzug aus Anwaltsrechnungen bei Streitigkeiten nach dem LwAnpG

Der Mitteldeutsche Genossenschaftsverband hat dem SMF die Frage vorgelegt, ob Nebenerwerbs- oder Vollerwerbslandwirte Vorsteuern im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (z. B. Anwaltskosten) nach § 15 UStG abziehen können. Hintergrund der Anfrage ist die Verpflichtung der Genossenschaften, die Abfindungen nach LwAnpG zahlen müssen, dem Landwirt auch die Anwaltskosten für die genannten Rechtsstreitigkeiten zu erstatten. In Höhe der Umsatzsteuer besteht jedoch keine Erstattungspflicht, wenn der Landwirt die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Das SMF hat dem Genossenschafsverband mitgeteilt, dass der Vorsteuerabzug für einen aktuell bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dem Grunde nach möglich ist und zwar auch, wenn der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben wird. Einem Landwirt, der die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) ermittelt, steht der Vorsteuerabzug dagegen nicht zu. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG sei insoweit eindeutig.