OFD Chemnitz - Verfügung vom 20.02.2006
S 2244 - 34/3 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 20.02.2006 (S 2244 - 34/3 - St 21) - DRsp Nr. 2008/90780

OFD Chemnitz, Verfügung vom 20.02.2006 - Aktenzeichen S 2244 - 34/3 - St 21

DRsp Nr. 2008/90780

Erstmalige Anwendung des § 17 EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) in Liquidationsfällen; Verfügung vom 23.6.2004 Az.: S 2244 - 34/2-St21

In Fällen des § 17 Abs. 4 EStG bestimmt sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG hält, nach der im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns bzw. Verlustes geltenden Beteiligungsgrenze (vgl. BFH-Beschluss vom 17.11.2004, VIII B 129/04). Für die Anwendung des § 17 Abs. 4 EStG dem Grunde nach gelten daher folgende Beteiligungsgrenzen:

Entstehung des Gewinns/Verlustes maßgebliche Beteiligungsgrenze
- vor dem 1.1.1999 mehr als 25 v. H.
- nach dem 31.12.1998 und vor dem 01.01.2001 mindestens 10 v. H.
- nach dem 31.12.2000 mindestens 1 v. H.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige ist an der inländischen X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) seit ihrer Gründung im Jahr 1994 zu 5 v. H. beteiligt. Die Gesellschaftsanteile hält er im Privatvermögen. Am 30.6.1999 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und im Jahr 2004 beendet. Der Steuerpflichtige verliert seine Kapitalbeteiligung: ihm entsteht in 2004 der Verlust.