Grundlage für die Kurzinformation 62/2005 vom 05.07.2005 war eine Information des BMF. Das BMF hat seine Mitteilung berichtigt. Deswegen wird die Kurzinformation hiermit neu gefasst; Änderungen aufgrund der Berichtigung sind kursiv gesetzt:
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 17.06.2005 den bisher nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. C 325 vom 24.12.2002 S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.
Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftsbereich gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG Nr. C 28 vom 01.02.2000 S. 2, veröffentlicht im BMF-Schreiben vom 13.07.2001, BStBl I S.
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