OFD Chemnitz - Verfügung vom 21.08.2006
S 3804 - 6/2 - St 23

OFD Chemnitz - Verfügung vom 21.08.2006 (S 3804 - 6/2 - St 23) - DRsp Nr. 2008/90828

OFD Chemnitz, Verfügung vom 21.08.2006 - Aktenzeichen S 3804 - 6/2 - St 23

DRsp Nr. 2008/90828

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrages bei der Zugewinngemeinschaft unter Anwendung des § 1375 BGB

Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.6.2005(BStBl 2005 II S. 873) entschieden, im Rahmen der Ermittlungen des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs sei für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.

R 11 Abs. 5 ErbStR 2003 ist daher mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Ausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des maßgebenden Nachlasses erfolgt.

Beispiel: