Auf Seite 1 des Abfindungsleitfadens lautet Satz 2 zutreffend:
„Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindungen ist ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.”
Die OFD bittet um handschriftliche Korrektur.
Im Rahmen der o.g. Dienstbesprechung wurde zu Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 18.12.1998, Az.: IV A 5-S 2290-18/98 (bzw. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums vom 18.12.1998, Az.: 32- S 2290-15/37-77733) folgendes Beispiel vorgetragen (vgl. a. Hinweis im Abfindungsleitfaden auf Seite 10 oben):
VZ 01 | VZ 02 | |
- | Einmalzahlung | weitere ratierliche Zahlungen |
- | vom AG freiwillig übernommene Rentenver- sicherungsbeiträge in Teilbeträgen (ratierliche Zahlungen) |
Es wurde die Auffassung vertreten, dass sämtliche Zahlungen im VZ 01 nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können. Die Zahlungen im VZ 02 dagegen nicht.
Dies ist nicht zutreffend. Die ermäßigte Besteuerung kommt nur für die Einmalzahlung im VZ 01 in Betracht (vgl. a. Lexikon für das Lohnbüro Seiten 46/47, Tz. 8).
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