Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß das Instrumentengeld nicht als Werkzeuggeld i. S. des § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei gezahlt werden kann. Diese Leistungen stellen vielmehr Werbungskostenersatz dar, der zum stpfl. Arbeitslohn gehört.
Die mit Urt. v. 24. 1. 1995 getroffene Entscheidung des FG Münster (Revision eingelegt), wonach Steuerfreiheit gegeben ist, widerspricht der Verwaltungsauffassung und ist deshalb für vergleichbare Sachverhalte nicht zu übernehmen.
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