OFD Chemnitz - Verfügung vom 28.08.2006
S 2340 - 66/3 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 28.08.2006 (S 2340 - 66/3 - St 22) - DRsp Nr. 2008/90829

OFD Chemnitz, Verfügung vom 28.08.2006 - Aktenzeichen S 2340 - 66/3 - St 22

DRsp Nr. 2008/90829

Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Nr. 9 EStG; Wegfall des § 3 Nr. 9 EStG und Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG

Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde § 3 Nr. 9 EStG zum 1.1.2006 ersatzlos aufgehoben.

§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG (n. F.) sieht jedoch eine Übergangsregelung vor, wonach § 3 Nr. 9 EStG unter bestimmten Voraussetzungen weiter anzuwenden ist.

Zum einen muss die Abfindung auf einem bereits vor dem 1.1.2006 entstandenen individualisierten Anspruch, einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, §§ 9 und 10 KSchG) oder einer zum 31.12.2005 anhängigen Klage beruhen.

Individualisierte Ansprüche ergeben sich insbesondere aus:

  • einem Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vereinbarung über Abfindung),

  • einem Abwicklungsvertrag (Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung über Zahlung einer Abfindung),

  • einem gerichtlichen Vergleich (vergleichbar dem Abwicklungsvertrag).

Nicht ausreichend ist allein der Abschluss eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags vor dem 1.1.2006. In diesen Fällen bedarf es zusätzlich einer noch im Jahr 2005 konkret ausgesprochenen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages.

Beispiel: