OFD Chemnitz - Verfügung vom 29.08.2006
S 0320 - 44/17 - St 24

OFD Chemnitz - Verfügung vom 29.08.2006 (S 0320 - 44/17 - St 24) - DRsp Nr. 2008/90839

OFD Chemnitz, Verfügung vom 29.08.2006 - Aktenzeichen S 0320 - 44/17 - St 24

DRsp Nr. 2008/90839

Abgabe der Steuererklärungen und Fristverlängerungen; Grundlegende Neufassung des Fristenerlasses für den VZ 2005

1 Ausgangslage und Fristenerlass

Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmen die Einzelsteuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Danach ergeben sich Steuererklärungspflichten insbesondere aus folgenden Vorschriften:

§ 25 Abs. 3 EStG und §§ 56, 60 EStDV

§ 18 Abs. 3 UStG

§ 31 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Satz 4 und § 38 Abs. 1 Satz 2 KStG

§ 14a GewStG und § 25 GewStDV sowie

§ 181 Abs. 2 AO

Diese Steuererklärungen sind regelmäßig fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO, vgl. aber auch Tz. 7). § 109 Abs. 1 Satz 1 AO stellt es in das Ermessen des Finanzamtes, die Steuererklärungsfristen zu verlängern. Bei der Frage, wie dieses Ermessen auszuüben ist, sind die im ländereinheitlichen Erlass über die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen (sog. Fristenerlass) getroffenen und die Ermessensausübung leitenden Festlegungen zu beachten. Das Fristverlängerungsverfahren zu den Steuerklärungen für das Kalenderjahr 2005 wurde in dem gleich lautenden Ländererlass vom 23.2.2006 (BStBl 2006 I S. 234) neu geregelt.