Der Gewinn aus einer vor dem 1. 1. 1996 erfolgten Veräußerung i. S. des § 16 EStG wird zur ESt nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 DM und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Anteil von 30 000 DM übersteigt. Bei einem Stpfl., der seinen Gewerbebetrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit vor dem 1. 1. 1996 veräußert hat, erhöht sich der Freibetrag auf 120 000 DM. Übersteigt der Veräußerungsgewinn bestimmte Betragsgrenzen, sind die vorgenannten Freibeträge entsprechend zu kürzen (vgl. § 16 Abs. 4 EStG 1990).
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