Einzelne Haushalte führen für statistische Zwecke regelmäßig Buch über ihre täglichen Einnahmen und Ausgaben. Für diese Tätigkeit erhalten die Teilnehmer eine monatliche Prämie. Die Prämien sind nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG anzusehen. Sie können pauschal um Werbungskosten von 25 DM monatlich gekürzt werden, wenn die Bezieher keinen höheren Aufwand nachweisen.
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